AGB

1. Anwendungsbereich der AGB

Es gelten stets ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, solchen Bestimmungen würden wir ausdrücklich im Einzelfall zustimmen. Die vorbehaltlose Ausführung von Verträgen, auch in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen, ist keine Zustimmung zu diesen. Es gelten auch in diesem Fall ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Anwendbares Recht

Auf sämtliche Rechtsverhältnisse sowie auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1988 (UN-Kaufrecht, CISG) ist ausgeschlossen.

3. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Bad Kreuznach. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien ist, wenn der Käufer Kaufmann, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Bad Kreuznach.

4. Rechte des Käufers; Gewährleistung; Beschränkungen

Der Käufer hat bei jeder unserer Pflichtverletzungen, worunter auch die Lieferung einer mangelhaften Ware gehört, grundsätzlich die Rechte, die ihm das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) einräumt.

5. Abtretung von Gewährleistungsansprüchen

Dem Käufer werden mögliche Gewährleistungsansprüche gegen Hersteller bzw. Lieferanten abgetreten, sofern und soweit die Ware nicht von uns hergestellt wurde. Der Käufer ist verpflichtet, im Gewährleistungsfall seine Ansprüche zunächst gegen Hersteller bzw. Lieferanten geltend zu machen. Er kann erst dann Gewährleistungsansprüche gegen uns geltend machen, sobald und soweit er seine Ansprüche gegen Hersteller bzw. Lieferanten erfolglos eingeklagt hat. Der Käufer ist dann aber verpflichtet, die Gewährleistungsansprüche an den Verkäufer rückabzutreten.

6. Gewährleistungsfristen

Wir gewähren auch auf neue Waren eine Gewährleistung von nur sechs Monaten.

7. Gewähr­leistungs­be­schränkungen

Macht der Käufer uns gegenüber Gewährleistungsansprüche geltend, so hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung, d.h. nach seiner Wahl ein Recht auf Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Ware bzw. Erbringung einer mangelfreien Dienst- oder Werkleistung. Die für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, haben wir zu tragen. Das Recht auf Nacherfüllung ist ausgeschlossen, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Wir dürfen bei mangelfreier Nacherfüllung Rückgewähr der mangelhaften Ware oder anderer im Rahmen einer Dienst- oder Werkleistung gelieferter Teile verlangen.

Der Käufer darf eine Nachbesserung frühestens nach dem zweiten Versuch als fehlgeschlagen ansehen.

Erst wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den die vereinbarte Vergütung bzw. den vereinbarten Kaufpreis mindern, außerdem Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Bei Erbringung einer Werkleistung darf der Käufer stattdessen nach seiner Wahl auch den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

Der Käufer hat über die oben genannten Rechte hinaus zudem die Rechte aus einer daneben bestehenden Garantie, zu den in der Garantie angegebenen Bedingungen und gegenüber demjenigen, der die Garantie eingeräumt hat. Dies kann auch der Hersteller sein.

8. Erklärungsfrist in Gewährleistungsfällen

Erklärt der Käufer nach Fehlschlagen der Nacherfüllung, dass er Rücktritt oder Minderung geltend macht, so hat er auf Verlangen binnen einer Frist von zwei Monaten zu erklären, ob er darüber hinaus Schadens- oder Aufwendungsersatz geltend machen möchte. Lässt der Käufer die Frist verstreichen, ohne sich zu erklären, so verliert er das Recht, Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen.

Erklärt der Käufer nach Fehlschlagen der Nacherfüllung nur, dass er Schadens- oder Aufwendungsersatz geltend macht, so hat er auf Verlangen binnen einer Frist von zwei Monaten zu erklären, ob er die gelieferte Ware behalten oder zurückgeben möchte. Lässt der Käufer die Frist verstreichen, ohne sich zu erklären, so verliert er das Recht, die Ware zurückzugeben.

9. Rügeobliegenheit; Gewährleistungsfristen

Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der beii der Untersuchung nicht erkennbar war.

Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

Letzteres gilt insbesondere auch in dem Fall, in dem der Käufer, der die Ware weiterverkauft hat, eine neu hergestellte Sache in Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Kaufpreis gemindert wurde, wobei in einer Lieferkette der Letztabnehmer Verbraucher ist.

10. Haftungsbeschränkung, -ausschluss

Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen sowie der Vertreter.

Bei Sachmängeln haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen, eine Garantie wurde für die Beschaffenheit der Sache übernommen oder aber der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht in Fällen von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Auch in anderen Fällen haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, Schäden beruhen auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder es wurde eine Einstandspflicht im Sinne einer Garantie übernommen.

11. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware wird erst dann Eigentum des Käufers, wenn dieser den Preis der betreffenden Ware und außerdem sämtliche Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung, soweit diese Forderungen aus der Lieferung von Waren herrühren, vollständig bezahlt hat. Der Käufer hat jedoch Anspruch auf Übereignung gelieferter Waren, sobald und soweit der Kaufpreis der gelieferten Waren 50 % der Summe der Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung übersteigt; die Auswahl der zu übereignenden Sicherheiten obliegt dabei dem Verkäufer. (erweiterter Eigentumsvorbehalt)

Ist der Käufer Kaufmann, so gilt weiter:

Eine Verarbeitung oder Umbildung der Ware wird vor dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs nach Bezahlung (siehe vorstehenden Absatz) stets für den Vorbehaltseigentümer vorgenommen. Wird die Ware zusammen mit anderen Sachen zu einer neuen Sache verarbeitet, so erwerben wir als Vorbehaltseigentümer Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Vereinbarung. Erwerben wir als Vorbehaltseigentümer auf diese Weise (Mit-)Eigentum an der hergestellten Sache, so übertragen wir dem Kunden nach Bezahlung der gelieferten Ware dieses (Mit-)Eigentum an der hergestellten Sache; zu diesem Zweck wird im voraus ausdrücklich in die durch die Zahlung bedingte Eigentumsübertragung eingewilligt.

Trotz der Tatsache, dass der Käufer wegen des Eigentumsvorbehalts noch kein Eigentum an der Ware erworben hat, ist er berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen und weiter zu veräußern. Im Gegenzug tritt er uns bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus dem Weiterverkauf bzw. aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, einschließlich Umsatzsteuer. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt, insbesondere keine Zahlungseinstellung vorliegt, sowie kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist einer der letztgenannten Umstände eingetreten, hat der Käufer auf Verlangen alle Angaben zu machen, die zum Einzug der abgetretenen Forderungen erforderlich sind, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den betreffenden Schuldnern (Dritten, Käufern des Käufers) die Abtretung anzuzeigen. (verlängerter Eigentumsvorbehalt)

12. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder rechtsunwirksam werden, so wird hiervon der Bestand und die Gültigkeit des Rechtsverhältnisses und der übrigen Bestimmungen vorliegender Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht berührt. Gleiches gilt für anderweitige einzelne vertragliche Bestimmungen.

Für vorgenannte Fälle verpflichten sich die Parteien, anstelle jeder einzelnen unwirksamen Regelung solche zu vereinbaren, die, sofern rechtlich möglich, den mit den unwirksamen Regelungen verfolgten wirtschaftlichen Zweck unter Berücksichtigung der im bestehenden Rechtsverhältnis zum Ausdruck gekommenen Interessen am nächsten kommt. Nur sofern eine Anpassung rechtlich nicht möglich ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

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